BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 153k Rechte und Pflichten während der Begleitung der Unternehmensübertragung
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Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung unterliegen der Antragsteller und der oder die voraussichtliche(n) Erwerber einer erweiterten Offenlegungspflicht. Zusätzlich zu anderen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten haben sie jene Sachverhalte offenzulegen, die für die Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils von Relevanz sind und bei denen ein Risiko besteht, dass diese durch das Finanzamt Österreich abweichend beurteilt werden und folglich auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben könnten. Diese Offenlegung hat ohne Aufforderung des Finanzamtes zu erfolgen (ErlRV 2510 BlgNR 27. GP, 3).
§ 153k Abs 1 entspricht der Offenlegungsverpflichtung des § 153f Abs 1 für die begleitende Kontrolle. Während § 153f Abs 3 für die begleitende Kontrolle bei Verletzung der besonderen Offenlegungspflicht eine amtswegige Beendigungsmöglichkeit vorsieht, ist dies in § 153k für die Begleitung der Unternehmensübertragung nicht vorgesehen (Knechtl, taxlex 2024, 233).
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Besprechungen zwischen dem Antragsteller und dem oder den voraussichtlichen Erwerber(n) können sooft...