BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 153b Antrag auf begleitende Kontrolle
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Antragsbefugt sind nach § 153a Abs 1 Unternehmer (iSd §§ 1, 2 und 3 UGB) sowie Privatstiftungen (nach Maßgabe der Z 2 des § 153b Abs 1).
Nach ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 47, schließt der Unternehmerbegriff auch vermögensverwaltende Holdinggesellschaften und Personengesellschaften mit ein.
1a
Der Antrag auf die Verfügung des Wechsels in die begleitende Kontrolle kann bis zur Rechtskraft des Bescheides nach § 153d Abs 1 zurückgezogen werden (Wind, Begleitende Kontrolle, Rz 4.19).
2
Gem § 1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt.
Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 UGB).
Die Unternehmensdefinition des § 1 UGB setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus; reine Vermögensverwaltung begründet somit keine Unternehmereigenschaft iSd § 1 UGB (zB Straube in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 1 Rz 49; Suesserott/Torggler in Torggler, UGB3, § 1 Rz 18).
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können - mangels Rechtssubjektivität - keine Unternehmer iSd § 1 UGB sein (vgl zB Suesserott/Torggler in Torggler, UGB3, § 1 Rz 25; Wind, Begleitende Kontrolle, Rz 4.85). Sie sind nicht antragsbefugt (zB Hendl