BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 150
1
Ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist unabhängig davon zu erstellen, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Ein solcher Bericht ist auch zu verfassen, wenn die Prüfung keine in Bescheiden zu berücksichtigenden Ergebnisse gebracht hat (Tanzer/Unger, BAO 2025, 156).
1a
Nach § 9 Abs 4 PLABG (idF BGBl I 2022/108) kann im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben auf Ausfertigungen von Erledigungen gem § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gem § 5 Abs 1 PLABG hingewiesen wird.
2
Der Prüfungsbericht ist kein Bescheid (zB ; , 98/13/0026), sondern ein Aktenvermerk (Stoll, BAO, 1670; Stieger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 150 BAO Abschn 3.; Tanzer/Unger, BAO 2025, 156).
Werden in Auswertung der Prüfungsergebnisse Bescheide erlassen (abgeändert, aufgehoben), so wird der Bericht als Bescheidbegründung (als Teil hiervon) dienen, soweit die Bescheide von Aussagen des Prüfungsberi...