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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 147

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Außenprüfung
1-6
II.
Prüfung der Zahlungsfähigkeit
7, 7a
III.
Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG
8-12
IV.
Simultanbetriebsprüfung
13-16
V.
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
17-22

I. Außenprüfung

1

Außenprüfungen dürfen bei jedem stattfinden, der zur Führung von Büchern (das sind Aufschreibungen, die einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen) oder Aufzeichnungen verpflichtet ist.

Zu solchen Außenprüfungen (iSd § 147 Abs 1) gehören auch

  • Lohnsteuerprüfungen (§ 86 Abs 1 EStG 1988),

  • Kommunalsteuerprüfungen (§ 14 KommStG 1993),

  • Prüfungen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners (§ 4 Abs 3 EStG 1988),

  • Prüfungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

  • Prüfungen nicht endbesteuerter Einkünfte aus Kapitalvermögen,

  • Prüfungen sonstiger Einkünfte,

  • UVA-Prüfungen (nunmehr als „Umsatzsteuer-Sonderprüfungen“ bezeichnet), sofern sie nicht auf § 144 BAO (Nachschau) gestützt werden.

2

Die Abgabenbehörde kann „jederzeit“ eine solche Prüfung durchführen. Dies gilt allerdings nur für erstmalige Prüfungen; hinsichtlich Wiederholungsprüfungen siehe § 148 Abs 3. Eine Erstprüfung ist auch ohne einen konkreten Anlass und ohne dass ein solcher als Begründung genannt werden muss, zulässig (Stoll in Walter-FS, 659).

Zur Fallauswahl (Zeitauswahl, Gruppenauswahl, Einzelauswah...

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