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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 146a Betretungsrecht

Christoph Ritz

1

§ 146a BAO (idF FORG, BGBl I 2019/104) entsprach dem bisherigen § 12 Abs 1 AVOG 2010. Vor BGBl I 2022/108 galt § 146a nur für Abgabenbehörden des Bundes.

Die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse in § 12 Abs 1 AVOG 2010 waren nach dem Vorbild des § 26 Abs 2 AuslBG formuliert (vgl ErlRV 975 BlgNR 24. GP, 8, wonach den Organen der Abgabenbehörden jene Kompetenzen eingeräumt werden, die derzeit bereits bei der Kontrolle von illegal Beschäftigten nach § 26 AuslBG zur Verfügung stehen).

2

Abgabenbehörden des Bundes sind nach § 49 Z 1 (idF BGBl I 2019/104) der BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Zollamt Österreich. Seit dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) gilt § 146a auch für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden.

3

Nach § 4 Abs 1 ABBG kommen die Befugnisse der §§ 146a und 146b BAO auch Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung zu.

4

Der „Grund zur Annahme ...“ iSd § 146a muss verifizierbar und nachvollziehbar sein (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 146a Rz 1).

Nach Tanzer/Unger (BAO 2025, 151) wäre es dem einfachen Gesetzgeber nicht zusinnbar, wollte man die Wortfolge „Grund zur Annahme...“ auf eine bloße, ihrer Natur nach noch vage sein müssende, Vermutung beschränken. Vielmehr könne hier nur ein konkreter Verdacht a...

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