BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 128
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Waren | 1-8 |
II. | Angaben im Wareneingangsbuch | 9-12 |
III. | Erleichterungen | 13-15 |
I. Waren
1
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden (Stoll, BAO, 1443). Sie sind auch einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke (zB Eigenverbrauch) verwendet werden (zB Stoll, BAO, 1445; Semler-Großschedl in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, Wareneingangsbuch Abschn 3.; Eitler/Lenneis/Huber, Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung10, 94).
2
Keine Waren sind zB Grundstücke und Rechte (vgl zB Haselmann in Koenig, AO5, § 143 Tz 9).
Die Ware muss objektiv Gegenstand des Handelsverkehrs sein können; daher sind verdorbene, völlig wertlos einlangende Gegenstände keine Ware (F.P., SWK 1963, C III 18; Stoll, BAO, 1443).
3
Eintragungspflichtig sind Waren nur, wenn sie erworben werden. Selbst hergestellte Gegenstände sind daher nicht eintragungspflichtig (Stoll, BAO-Handbuch, 302; Pernt/Wenk, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 88; Semler-Großschedl in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, Wareneingangsbuch Abschn 3.; Eitler/Lenneis/Huber, Praktische Einnahmen-Ausgabenrechnung10, 94; Marschner in Hirschler, Bilanzr...