BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 105
Literatur: Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 105 BAO.
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§ 105 (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 31, wie folgt begründet:
„Derzeit sieht § 25 Abs 1 ZustG vor, dass die Zustellung erfolgen kann, indem mittels (physischen) Aushangs an der Amtstafel kundgemacht wird, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Abgabenbehörde liegt, falls die Abgabestelle einer Person oder einer Mehrheit von Personen der Abgabenbehörde nicht bekannt ist. Dieser physische Aushang soll durch eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ersetzt werden.“
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Auch für solche Kundmachungen gilt der letzte Satz des § 25 Abs 1 ZustG, nämlich die dortige Frist von zwei Wochen; sie ist nicht verlängerbar (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 105 BAO Rz 3).