BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 102a
Literatur: Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 102a BAO.
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Nach Riesz (in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 102a BAO Rz 2) stellt § 102a eine rechtspolitisch bedeutsame - jedoch unter Rechtsschutzaspekten bedenkliche - Maßnahme dar.
2
„§ 102a lässt Zustellungen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben in dieser Hinsicht zur Gänze in das allgemeine Zustellrecht zurückfallen. Dieses verpflichtet für sich gesehen aber zu keinen Zustellnachweisen (...); es teilt vielmehr der Behörde ein entsprechendes Beweisrisiko zu, wenn ohne Nachweis zugestellt worden sein sollte (§ 26 Abs 2 Satz 2 ZustG). Das bedeutet grundsätzlich keine Nachweisbedürftigkeit des Zustellvorganges, außer die BAO würde ausdrücklich anderes verfügen (zB § 91 Abs 3 betreffend zwangsstrafenbewehrte Vorladungen). So fällt der Rechts-(Schutz-)Standard hinter das AVG zurück, das in seinem § 22 bei entsprechender Wichtigkeit der Erledigung - hierin der BAO sonst vergleichbar - zumindest nachweispflichtige oder sogar eigenhändige Zustellung anordnet“ (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 102a, 309; dort letzter Satz in Fettdruck).