BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 98a
Literatur: Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 98a BAO; Bernhart/Vock, Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrensarten im Vergleich, AVR 2024, 261 (262).
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Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 in die BAO eingefügte Bestimmung dient der Harmonisierung mit dem AVG und soll eine elektronische Zustellung durch Zustelldienste ermöglichen (ErlRV 981 BlgNR 24. GP, 145).
§ 98a gilt für Landes- und Gemeindeabgaben auch dann, wenn ihre Erhebung einem Finanzamt obliegt (vgl Bernhart/Vock, AVR 2024, 262).
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Zur Rechtslage für Bundesabgaben siehe § 98 Abs 1.