BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 95
Literatur: Reiter in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 95 BAO (Juni 2016).
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Sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz sind solche, die nicht unter die §§ 92 bis 94 fallen. Es sind somit Erledigungen ohne Bescheidcharakter (Beispiele siehe bei § 92 Rz 17). Sie dürfen dann mündlich ergehen, wenn die Partei keine schriftliche Erledigung verlangt.
1a
Nach § 9 Abs 4 PLABG (idF BGBl I 2022/108) kann im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben auf Ausfertigungen von Erledigungen gem § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gem § 5 Abs 1 PLABG hingewiesen wird. Diese Bestimmung ist eine speziellere im Verhältnis zu § 96 Abs 1 erster Satz.
2
Aus § 95 zweiter Satz ergibt sich die Pflicht, den Inhalt mündlicher Erledigungen in Aktenvermerken festzuhalten. Sie besteht für mündliche Bescheide und für sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz; ausgenommen von dieser Pflicht sind mündliche Erledigungen des Zollamtes Österreich im Reiseve...