BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 90b
1
§ 90b (idF AbgVRefG) folgt dem Vorbild des § 61 Abs 1 zweiter Satz S-LAO (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 8).
2
Aus § 90b ergibt sich keine Verpflichtung der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, solche technischen Möglichkeiten vorzusehen (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 8; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 90b, 283; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 90b Rz 1; Mühlberger/Pilz/Pilz, Abgabenordnung3, Rz 2.51).