BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 86b
Literatur: Primosch, Fristwahrung bei E-Mail-Anbringen, ecolex 2009, 718; Koch in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 7, Kap 3.6.; Kuhn in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 86b BAO (Mai 2017).
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Aus § 86b ergibt sich keine Verpflichtung für Landes- und Gemeindebehörden, Vorkehrungen zu treffen, damit Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 83; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86b Anm 7; Kuhn in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 86b BAO Abschn 3.3.).
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Hingegen normiert § 5a Abs 2 Kärntner Orts- und NächtigungstaxenG 1970 eine solche Pflicht. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.