BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 78
Literatur: Lenneis, Parteirechte im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Grundsätze, 431; Ehrke-Rabel, Konkurrentenrechtsbehelf gemeinschaftsrechtlich geboten! - Teil II, ÖStZ 2007, 126 (129); Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 78 BAO (März 2012).
Übersicht
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I. | Partei | 1-7a |
II. | Bedeutung des Parteibegriffes | 8, 9 |
I. Partei
1
Der Beschwerdeführer (§ 78 Abs 1) ist auch dann Partei, wenn die Beschwerde etwa wegen Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl Stoll, BAO, 775). Auch die Parteistellung dessen, der einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist und der einen Vorlageantrag gestellt hat, besteht unabhängig davon, ob der Beitritt bzw der Vorlageantrag zulässig ist. Bei Unzulässigkeit sind die Genannten Partei im Verfahren der Zurückweisung ihres Anbringens.
Nach § 78 Abs 2 lit a ist zB die OG im Verfahren zur Erlassung der Bescheide über die Feststellung von Einkünften (§ 188) Partei.
2
§ 78 Abs 2 lit b gilt nur hinsichtlich Zerlegung oder Zuteilung von Steuermessbeträgen oder Einheitswerten (somit nicht für die Zerlegung oder Zuteilung von Bemessungsgrundlagen der Kommunalsteuer; siehe § 78 Rz 4). Im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages haben die Gemeinden keine P...