BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeitsregelung für das Zollamt entspricht den bisherigen § 27 Abs 1 bis 2 AVOG 2010 ergänzt um Inhalte des § 6 Abs 1 ZollR-DG (AB 692 BlgNR 26. GP, 14) und durch BGBl I 2023/110.
Das Zollamt Österreich ist sowohl Abgabenbehörde als auch Finanzstrafbehörde. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und dem Amt für Betrugsbekämpfung siehe .
2
Verbrauchsteuern iSd § 63 Abs 1 Z 3 sind (bzw waren) die Alkoholsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und die Tabaksteuer.
Dass für die Erhebung dieser Abgaben das Zollamt Österreich zuständig ist, ergibt (bzw ergab) sich auch aus § 1 Abs 4 AlkStG 2022, § 1 Abs 3 BierStG 2022, § 1 Abs 3 MinStG 2022, § 1 Abs 3 SchwStG 1995 und aus § 1 Abs 3 TabStG 2022.
3
§ 26 Abs 3 Z 2 UStG 1994 regelt eine (die Einfuhrumsatzteuer betreffende) Zuständigkeit der Finanzämter wie folgt:
„Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
der Schul...