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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 63 Zuständigkeit

Christoph Ritz

1

Die Zuständigkeitsregelung für das Zollamt entspricht den bisherigen § 27 Abs 1 bis 2 AVOG 2010 ergänzt um Inhalte des § 6 Abs 1 ZollR-DG (AB 692 BlgNR 26. GP, 14) und durch BGBl I 2023/110.

Das Zollamt Österreich ist sowohl Abgabenbehörde als auch Finanzstrafbehörde. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und dem Amt für Betrugsbekämpfung siehe .

2

Verbrauchsteuern iSd § 63 Abs 1 Z 3 sind (bzw waren) die Alkoholsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und die Tabaksteuer.

Dass für die Erhebung dieser Abgaben das Zollamt Österreich zuständig ist, ergibt (bzw ergab) sich auch aus § 1 Abs 4 AlkStG 2022, § 1 Abs 3 BierStG 2022, § 1 Abs 3 MinStG 2022, § 1 Abs 3 SchwStG 1995 und aus § 1 Abs 3 TabStG 2022.

3

§ 26 Abs 3 Z 2 UStG 1994 regelt eine (die Einfuhrumsatzteuer betreffende) Zuständigkeit der Finanzämter wie folgt:

„Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:

-

Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

-

der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

-

der Schul...

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