BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 3
Literatur: Ritz, Bagatellbeträge bei Nebengebühren, taxlex 2018, 27; Stieger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 3 BAO (März 2019); Ritz, Nebenansprüche im AbgÄG 2022, AFS 2023, 42.
Übersicht
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I. Bundesabgaben
1
Der Abgabenbegriff des § 3 Abs 1 ist weiter als der im § 1 Abs 1 verwendete Begriff der öffentlichen Abgaben (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 3 Anm 2).
1a
Nach § 14 Abs 1 zweiter Satz COFAG-NoAG gilt für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften der Rückerstattungsanspruch als Abgabe iSd § 3 Abs 1 BAO. Nach § 16 Abs 3 COFAG-NoAG sind die Zinsen (betreffend Verzinsung der Rückerstattung iSd § 16 Abs 1 COFAG-NoAG) Nebenansprüche iSd § 3 Abs 2 BAO.
2
Der im § 3 Abs 2 umschriebene Begriff der Nebenansprüche ist zB für die §§ 3 Abs 4, 7 Abs 2, 213 Abs 1 und 227 Abs 4 lit g von Bedeutung.
Der Begriff der Nebengebühr iSd § 3 Abs 2 lit d ist zB für § 217 Abs 1 bedeutsam.
Der VwGH definiert die Nebenansprüche als Geldleistungen, die zwar nicht unter § 1 fallen, die aber kraft einer besonderen gesetzlichen Norm in einem Abgabenverfahren (idR neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabepflicht) zu entrichten sind (