BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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4b. Abschnitt (aufgehoben durch BGBl I 2024/86)
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Da das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler mit Ablauf des außer Kraft getreten ist (§ 11 Abs 2 leg cit), werden seit diesem Zeitpunkt keine Förderungen auf dieser Grundlage mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung dieser Förderungen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des entfallen (AB 2679 BlgNR 27. GP, 15).