BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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S. 20704. Abschnitt (aufgehoben durch BGBl I 2024/86)
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Da § 37b Abs 7 AMSG mit Ablauf des außer Kraft getreten ist (§ 79 Abs 7 AMSG), werden seit diesem Zeitpunkt keine COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des entfallen (AB 2679 BlgNR 27. GP, 15).