BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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2. Abschnitt (aufgehoben durch BGBl I 2024/86)
1
Als Folge des Erkenntnisses des , sollen gewisse Aufgaben der COFAG auf die staatliche Verwaltung übertragen werden. Daher können die Bestimmungen, die die Überprüfung und allfällige zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gewährter COVID-19-Förderungen der COFAG (Zuschüsse und Haftungen auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl I 2014/51) zum Gegenstand haben, mit Ablauf des entfallen (AB 2679 BlgNR 27. GP, 15).