BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 1 Prüfungsgegenstand
1
Das CFPG soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch die Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe iSd BAO darstellt (AB 143 BlgNR 27. GP, 5).
(Rz 2 bleibt frei)
3
Die Abwicklung der Zuschüsse aus dem Härtefallfonds obliegt (nach § 1 Abs 2 HärtefallfondsG) der Wirtschaftskammer Österreich bzw, soweit land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind, der Agrarmarkt Austria.
(Rz 4 bleibt frei)
5
Nach § 1 Abs 2 des BG über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds obliegen dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die iSd BAO gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwirklichen.
Nach AB 186 BlgNR 27. GP, 1, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung aus dem NPO-Fonds, dass sich aus der rechtlichen Grundlage der Organisation (Statut, Satzung, Stiftungserklärung etc) ergibt, dass die Organisation gemeinnützig iSd ist. Hierfür kommen verschiedene Bescheinigungsmittel in Betracht, etwa die Spendenbegünstigung nach