BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 57 Übertragung der Zuständigkeit
Literatur: Karahodžić, Die Organisationreform der Finanzverwaltung, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2020, 191 (206-207); Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 57 BAO (April 2022); Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 19-21
Erlässe: Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRL, BMF-AV Nr 172/2021 (idF BMF-AV Nr 35/2023; BMF-AV Nr 47/2024), Rz 22-26.
1
§ 57 BAO entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 AVOG 2010 (Delegierung).
Aufgrund des Wortlautes des § 3 AVOG 2010 war eine Delegierungsmöglichkeit nicht eingeschränkt auf den Kreis sachlich zuständiger Behörden; der Anwendungsbereich der Vorschrift wird sich aber faktisch auf den Kreis der Finanzämter beschränkt haben (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 3 AVOG 2010, Anm 1).
Die Übertragung der Zuständigkeit ist nunmehr aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf den Kreis der beiden Finanzämter eingeschränkt (AB 692 BlgNR 26. GP, 11).
2
Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von § 57 Abs 1 erfolgt von Amts wegen.
Als Anwendungsfall nennt AB 692 BlgNR 26. GP, 11, dass ein Abgabepflichtiger einen Betrieb unterhält, dessen Umsatzerlös...