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Die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit von Beweismitteln im Strafverfahren
Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln wird im Unionsrecht nicht explizit geregelt. Der EuGH hat mit seiner Rechtsprechung dennoch wesentliche Aussagen zu dieser Frage getätigt, die auch auf das nationale Recht durchschlagen können.
1. Grundlegendes
Die Frage nach der Zulässigkeit von Beweismitteln spricht im Kern Beweisverwertungsverbote an, dh Regeln, die es verhindern sollen, dass bestimmte Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung verwendet werden. Ein Beweismittel, für das ein Verwertungsverbot gilt, darf vom Entscheidungsorgan, das zur konkreten Beweiswürdigung berufen ist, nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden; dieses muss vielmehr so verfahren, als ob es gar nicht vorhanden wäre.
Das Unionsrecht selbst macht zum Beweismittelrecht keine Vorgaben; es gibt zu diesem strafverfahrensrechtlichen Thema keine verbindlichen Regeln in Richtlinien oder sonstigen Rechtsakten. Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln verbleibt daher - wie der EuGH schon mehrfach betont hat - grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Die Europäische Union hätte dabei sogar eine in Art 82 Abs 2 lit a AEUV festgeschriebene Kompetenz zur Schaffung von Mindeststandards zur „Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten“, bis dato wurde von dieser jedoch noch nicht Gebrauch gemacht. Trotz dieses Umstands war die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln bereits mehrfach Thema in Vorabentscheidungsverfahren. Der EuGH hatte auf diesem Weg daher die Möglichkeit, wesentliche Aussagen zur Frage von Beweisverwertungsverboten im Strafverfahren zu treffen.
2. Die Rechtssache Dzivev
Das wichtigste und eines der ersten Urteile des EuGH in diesem Zusammenhang war jenes in der Rechtssache Dzivev. Im vorliegenden Fall hatte der EuGH in einem Verfahren, das die Verfolgung von Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigten, zum Inhalt hatte, die Anordnung einer Telefonüberwachung durch ein Gericht, das für diese Anordnung nicht zuständig war, zu beurteilen. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen wollte das vorlegende Gericht ua klären, ob eine nationale Regelung, die es in einer derartigen Konstellation verbietet, die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme zu verwenden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, selbst wenn nur die solcherart erlangten Beweismittel zum Beweis der betreffenden Straftaten geeignet sind.
Dazu hält der EuGH zunächst fest, dass es nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine anwendbaren Regeln zu den Modalitäten der Beweiserhebung und -verwendung gibt, die Mitgliedstaaten aber dazu verpflichtet sind, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen. Verstöße gegen das Unionsrecht müssen demnach nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten. Dazu müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts eine wirksame Ahndung der durch solche Handlungen verwirklichten Straftaten ermöglichen. Die Verpflichtung, Straftaten zulasten der finanziellen Interessen der Union mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen, bezieht sich damit dem EuGH zu Folge nicht nur auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, sondern auch auf das Strafverfahrensrecht, das eine entsprechende Verfolgung der Straftaten gewährleisten muss.
Das bedeutet, dass strafrechtliche Verfahren zwar unter die verfahrensrechtliche und institutionelle Autonomie der Mitgliedstaaten fallen, diese Autonomie aber durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Äquivalenz und der Effektivität beschränkt ist, die das Unionsrecht für die Bekämpfung von Straftaten gegen ihre finanziellen Interessen voraussetzt. Der nationale Gesetzgeber muss daher „sicherstellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gelten, nicht so gestaltet sind, S. 24 dass sich aus ihnen die systemische Gefahr ergibt, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben“. Dazu muss er allenfalls auch gesetzgeberische Maßnahmen setzen.
Gleichzeitig hält der EuGH in der Rechtssache Dzivev fest, dass der nationale Gesetzgeber stets auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten wahren muss. Der Gerichtshof führt aus, dass Strafverfahren wegen Steuerstraftaten im Bereich der Mehrwertsteuer das Unionsrecht durchführen und insofern unter den Prämissen der GRC stehen. Auf den konkreten Fall übertragen hält der EuGH dazu Folgendes fest:
Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Gesetzmäßigkeit sind auch in Verfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten anwendbar, dazu gehört auch, dass eine Behörde ihre Sanktionsgewalt nur dort ausüben darf, wo sie nach dem Recht ihres Mitgliedstaats dazu ermächtigt ist.
Eine Telefonüberwachung stellt jedenfalls einen Eingriff in Art 7 GRC (Privatleben) dar. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn sie unter Achtung des Wesensgehalts dieses Rechts sowie unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geschieht und die Zielsetzungen des Gemeinwohls beachtet (Art 52 GRC).
Eine Telefonüberwachung, die durch ein nicht zuständiges Gericht angeordnet wurde, ist gesetzlich nicht vorgesehen und entspricht daher nicht den Kriterien des Art 52 GRC. Die Ergebnisse einer derartigen Ermittlungsmaßnahme wurden daher rechtswidrig erlangt.
Das bulgarische Recht, das in der Rechtssache Dzivev auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu beurteilen war, sieht in einer solchen Situation, also bei der Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch ein nicht zuständiges Gericht, ein Beweisverwertungsverbot vor. Dieses kann unter Umständen bewirken, dass eine Straftat, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet ist, nicht effektiv verfolgt werden kann. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht dazu verpflichten kann, eine derartige nationale Verfahrensvorschrift, die den Anforderungen der GRC entspricht, nicht anzuwenden, selbst wenn ihre Nichtanwendung eine Verfolgung bzw Sanktionierung von Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind, ermöglichen würde. Das bedeutet im Ergebnis, dass ein in einer nationalen Rechtsordnung vorgesehenes Beweisverwertungsverbot dann unionsrechtskonform ist, wenn es mit den Grundsätzen der GRC in Einklang steht. Ob dadurch eine Beeinträchtigung der Verfolgung von Straftaten eintritt, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind, ist für den EuGH offenbar irrelevant.
Im Ergebnis lassen sich damit die wesentlichsten Aussagen des EuGH in dieser Rechtssache wie folgt zusammenfassen:
Das Unionsrecht macht keine Vorgaben zur Zulässigkeit von Beweisen.
Die Vorgaben der GRC sind bei der Verfolgung von Straftaten zu beachten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten.
Entsprechen nationale Vorschriften der GRC, können sie auch nicht als Vorschriften angesehen werden, die der effektiven Verfolgung von Straftaten entgegenstehen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten.
3. Weitere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Beweismitteln
Die in der Rechtssache Dzivev ausformulierten Grundsätze hat der EuGH auch in anderen Fällen vertreten, und zwar sogar schon vor dieser: Bereits im Jahr 2015 hat der Gerichtshof in der Rechtssache WebMindLicences zum Beweismittelrecht den oben dargestellten Grundsatz aufgestellt, dass Regeln zur Erlangung und Verwertung von Beweisen Sache des nationalen Rechts sind, die Wirksamkeit des Unionsrechts aber nicht beeinträchtigen dürfen. In dieser Rechtssache ging es um die Frage der Verwendbarkeit von Beweismitteln aus einem Strafverfahren in einem Verwaltungsverfahren, ebenfalls im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerstraftaten.
Im Nachfeld des Urteils in der Rechtssache Dzivev hat der EuGH in einigen Entscheidungen auf die in dieser im Zusammenhang mit dem Beweismittelrecht erarbeiteten Grundsätze zurückgegriffen oder diese zumindest zitiert; wirklich thematisiert und wiederholt wurden sie nur kurz nach dem Fall Dzivev in der im Oktober 2019 ergangenen Entscheidung in der Rechtssache IN und JM. Auch hier ging es um eine Ermittlungsmaßnahme ohne Genehmigung des zuständigen Gerichts, und zwar um die Beschlagnahme von Bankunterlagen im Rahmen einer Durchsuchung, für die es keine Genehmigung des zuständigen Spruchkörpers (Ratskammer) gegeben hatte.
Erwähnenswert erscheint zudem das Urteil in der Rechtssache LaQuadrature du Net ua, in dem es um die Vorratsdatenspeicherung und deren Zulässigkeit nach der Datenschutzrichtlinie ging: In diesem Urteil bezieht sich der EuGH zwar nicht auf die Entscheidung in der Rechtssache Dzivev, äußert sich aber dennoch zur Frage der Verwertbarkeit von Ergebnissen aus rechtswidrigen Beweiserhebungsvorgängen. Auch hier hält er zunächst fest, dass die Vorschriften für die Zulässigkeit und die Würdigung von Beweisen prinzipiell den Mitgliedstaaten obliegen, dabei aber die Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz eingehalten werden müssen. Es muss S. 25 daher mit Verstößen gegen unionsrechtliche Vorschriften innerstaatlich genauso verfahren werden wie mit Verstößen gegen nationales Recht. Die nationalen Vorschriften dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen. Das bedeutet, dass eine Person, die im Verdacht steht, Straftaten begangen zu haben, durch die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise oder Informationen keine unangemessenen Nachteile erleiden darf.
Dazu hält der EuGH ausdrücklich fest, dass die Verhinderung unangemessener Nachteile nicht nur durch ein Verbot der Verwertung solcher Informationen oder Beweise erreicht werden kann, sondern auch durch nationale Vorschriften und Praktiken für die Würdigung und Gewichtung der Informationen und Beweise oder durch eine Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Strafzumessung. Ob Beweise tatsächlich nicht verwertet werden dürfen, soll daher nach dem EuGH vorrangig anhand der Gefahr beurteilt werden, die mit der Verwertung solcher Informationen und Beweise für die Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens und damit für das Recht auf ein faires Verfahren verbunden ist. Relevant ist dabei insbesondere, ob die betroffene Person die Möglichkeit hatte, zum betroffenen Beweismittel Stellung zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen, also insbesondere wenn eine Stellungnahme des Betroffenen zum Beweismittel nicht möglich und das Beweismittel dazu geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, geht der Gerichtshof von der gänzlichen Unzulässigkeit des betroffenen Beweismittels aus.
Diese Aussagen wiederholt der EuGH auch in seinem Urteil in der Rechtssache Prokuratuur, in der es um die Frage der Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung und die Zulässigkeit der Verwertung der durch diese erlangten Ergebnisse ging, und in der Rechtssache EncroChat, die sich mit der Verwertung von im Weg einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweisergebnissen befasste.
Aus der dargestellten Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass sich das Unionsrecht und der EuGH grundsätzlich aus dem Beweismittelrecht und damit aus der Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln heraushalten. Es bestehen aber dennoch Einfallstore für das Unionsrecht, insbesondere für die in der GRC festgeschriebenen Grundrechte. Dabei sind Beweisverwertungsverbote eines, nicht aber das einzig denkbare zulässige Mittel, das Staaten als effektives Mittel gegen die Verletzung von Grundrechten bei der Gewinnung von Beweisen vorsehen können. Kann eine Partei zu einem Beweismittel, das dazu geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, jedoch gar nicht sachgerecht Stellung nehmen, ist mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass es vom Strafverfahren gänzlich ausgeschlossen werden muss.
