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Unvertretbares Risikogeschäft; Schadenszeitpunkt; effektiver Verlust von Vermögenssubstanz; Leistungspflicht bei ungewissen, zukünftigen Ereignissen
ZWF 2025/3
(= RIS-Justiz RS0105921 [T7])
Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden (bereits) im Zeitpunkt des (wenn auch bloß vorübergehenden) effektiven Verlusts der Vermögenssubstanz in der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines solchen Geschäfts hängt in erster Linie davon ab, ob im S. 33 Zeitpunkt der Rechtshandlung ein angemessener Risikoausgleich (insbesondere in Form von ausreichenden Sicherheiten) vorhanden ist. In Konstellationen, in denen das Entstehen der (durch den Befugnisfehlgebrauch begründeten) konkreten Leistungspflicht des Machtgebers vom Eintritt eines noch ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt, bedeutet das Eingehen einer bloßen Zahlungsverpflichtung nicht schon den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Vermögensschadens. Bis zum dadurch verursachten (späteren) Schadenseintritt kommt aber strafbarer Versuch der Untreue in Betracht.