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ZWF 1, Jänner 2025, Seite 33

Konfiskation; Strafe; konkrete Zuordnung

ZWF 2025/5

§ 19a StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO

(= RIS-Justiz RS0129178 [T1, T2])

§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass sie (jeweils) einem Angeklagten konkret zuzuordnen sein muss. Führt das Erstgericht begründend (bloß) aus, dass alle konfiszierten Mobiltelefone „für die Durchführung der [...] festgestellten, mit Strafe bedrohten Handlungen“ verwendet worden seien, jedoch „nicht mehr betreffend aller sichergestellten und angeführten Mobiltelefone gesichert festgestellt werden“ könne, „welchem der Angeklagten welche konkreten Gerät[e] zuzuordnen sind“, kann keine den Kriterien des § 19a Abs 2 StGB entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf jeden einzelnen Täter durchgeführt werden. Mangels konkreter Zuordnung ist das Konfiskationserkenntnis mit Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO) belastet.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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