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Beitragstäterschaft setzt ein konkretes, die Tat förderndes Verhalten voraus
ZWF 2025/10
Beitragstäterschaft erfordert ein für den Tatablauf kausales Verhalten, das die Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert. Für die rechtliche Annahme der Deliktsverwirklichung in dieser Täterschaftsform ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eine ausreichende Feststellungsbasis im Urteil erforderlich.
Im vorliegenden Fall konnte den beiden Angeklagten kein konkretes, die Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter ermöglichendes, erleichterndes, absicherndes oder in anderer Weise förderndes Verhalten nachgewiesen werden. Nicht ausreichend war die Feststellung, wonach entsprechend dem Tatplan der Angeklagten vom unmittelbaren Täter Körperschaftsteuer weder erklärt noch entrichtet wurde. Dass die beiden Angeklagten wussten, wofür die Scheinrechnungen und -handlungen dienten, dadurch der Gewinn auch widerrechtlich geschmälert und keine Körperschaftsteuer erklärt sowie abgeführt wurde und sie mit dem Wissen und Wollen handelten, dass durch diese Scheinrechnungen und -handlungen die Körperschaftsteuer im genannten Umfang hinterzogen wurde, vermocht...