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ZWF 1, Jänner 2025, Seite 43

Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde; Behördenbezeichnung

ZWF 2024/7

§ 58 FinStrG

S. 44Im Revisionsfall war für die Entscheidung über den Antrag auf Aktensicht das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und nicht das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde in Vollziehung anderer ihm gesetzlich zugewiesener Aufgaben zuständig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor.

Im Revisionsfall wird im Kopf des Bescheids das „Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen“ genannt und in der Begründung auf den Wortlaut des § 79 FinStrG als gesetzliche Grundlage der Beurteilung des Antrags für „die Finanzstrafbehörde“ verwiesen. Aufgrund dieser beiden Angaben ist objektiv erkennbar, dass der Bescheid dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuzurechnen ist.

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