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ZWF 1, Jänner 2025, Seite 44

Bindender Rechtsmittelverzicht

ZWF 2025/11

§ 57 Abs 2 StPO

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und solcherart unwiderruflich. Ein allfälliger - nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender - Motivirrtum ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich, auch wenn sich der Angeklagte bei der Verhandlung „nicht so schnell auf die Vorwürfe orientieren“ habe können und sich „über den Tisch gezogen“ fühle.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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