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ZWF 1, Jänner 2025, Seite 43

Keine Schadensgutmachung mangels Verrechnung - Anmerkung zu Starl in ZWF 2024, 188

§ 29 Abs 2 FinStrG

Für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs 2 [...] FinStrG zu prüfen. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung - bedauerlicherweise - in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.

Zum Sachverhalt, zur rechtlichen Beurteilung und zur Anmerkung Starls siehe Starl, Keine Schadensgutmachung mangels Verrechnung, ZWF 2024, 188.

Anmerkung

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war lediglich zu prüfen, ob die Entrichtungsvorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG zu einer Selbstanzeige betreffend eine Selbstberechnungsabgabe erfüllt waren oder nicht. Dazu war wegen Irrelevanz in diesem Verfahren keine Feststellung zu treffen, ob zu einer saldowirksam verbuchten Zahlung - wie behauptet - zeitnah eine nicht umgesetzte Verrechnungsweisung bei der Behörde eingebracht wurde oder nicht.

Starl bezieht sich in seinen Überlegungen in der Folge nur auf § 214 Abs 5 BAO. In diesem Verfahren liegt jedoch den Ausführungen der Entscheidung folgend keine unrichtige Verrechnungsweisung vor, sondern eine saldowirksame Einzahlung ohne Verrechnungsweisung, weswegen in einem Verfahren nach § 216 BAO ein Abrechnungsbescheid hätte verlangt werden können. In so einem Verfahren wäre die Sachverhaltsfeststellung zu treffen gewesen, dass ein Verrechnungsantrag eingebracht wurde oder eben nicht. § 216 BAO sieht eine fünfjährige Antragsfrist vor, beginnend mit dem Ablauf des Jahres einer vorgenommenen Buchung.

Die Buchung der saldowirksamen Zahlung betraf das Jahr 2018; eine allfällige Richtigstellung des Abgabenkontos wäre damit nur bei einer Antragstellung bis Ende des Jahres 2023 möglich gewesen. Wird eine Verrechnungsweisung anerkannt und in Berichtigung des Abgabenkontos eine Verrechnung mit der mittels Selbstanzeige einbekannten Abgabenschuld durchgeführt, stellt dies einen Wiederaufnahmetatbestand nach § 165 FinStrG dar. Zu einem Wiederaufnahmeverfahren kann es aber fallbezogen schon wegen Fristablaufs zur Beantragung eines Abrechnungsbescheids nicht mehr kommen.

Michaela Schmutzer

Rubrik betreut von: Michaela Schmutzer

Dr. Michaela Schmutzer ist Richterin des Bundesfinanzgerichts.

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