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Erforderliche Feststellungen bei verdeckten Ausschüttungen und Nichtabgabe von Steuererklärungen
ZWF 2025/9
Werden „nicht anzuerkennenden Aufwendungen“ als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt, sind Feststellungen erforderlich, worin eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung an einen Anteilsinhaber zu sehen ist. Zudem bedarf es einer am finanzstrafrechtlichen Tatbegriff orientierten Abgrenzung der Taten voneinander.
Wurden für ein Veranlagungsjahr keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer eingereicht, ist abzuklären, nach welcher Alternative des § 33 Abs 3 lit a FinStrG die Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Nach Fall 2 leg cit ist eine Abgabenverkürzung auch dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabebehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.