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Ausgeschlossenheit eines Richters; wiederaufgenommenes Strafverfahren; Rechtsmittelrichter
ZWF 2025/1
(= RIS-Justiz RS0125149 [T22])
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Aus diesem Grund ist ein Richter des OGH im Rechtsmittelverfahren über einen Schuldspruch nach erfolgter Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er bereits an der Rechtsmittelentscheidung im vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hat.