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ZWF 1, Jänner 2025, Seite 2

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 - weit mehr als eine neue Ermittlungsmaßnahme

Überblick über die größte Novelle des Strafverfahrens der vergangenen 20 Jahre abseits der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

Carmen Prior

Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 wurde politisch und medial primär unter dem Schlagwort „Handysicherstellung“ diskutiert, ist jedoch inhaltlich und umfangmäßig die größte Reform im Bereich des Strafverfahrensrechts seit Beschlussfassung der Neuregelung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2004 und geht weit über die Einführung einer - nicht auf die Sicherstellung von Mobiltelefonen beschränkten - neuen Ermittlungsmaßnahme hinaus. Neben einer Stärkung von Beschuldigten- und Opferrechten werden auch zum Teil grundlegende Änderungen und Neuregelungen in wesentlichen Bereichen wie dem Beginn und Ende des Ermittlungsverfahrens und der Höchstdauer von Ermittlungsverfahren vorgenommen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

1. Allgemeines

Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (StPRÄG 2024) stellt eine Kombination des Entwurfs jener Änderungen, die im Wesentlichen auf das Erkenntnis des , zurückzuführen sind, mit dem auf Fachebene vorbereiteten Entwurf eines StPRÄG 2020 dar, der im Lauf der Zeit diverse Erweiterungen und Einschränkungen erfuhr.

Der Initiativantrag eines StPRÄG 2024 wurde am mehrheitlich im Justizausschuss beschlossen, jedoch vor Ablauf der Legislaturperiode mangels politischer Einigung wegen Kritik betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht mehr beschlossen. Ein überarbeiteter Initiativantrag wurde als BGBl I 2024/157 beschlossen und ist zum weit überwiegenden Teil am in Kraft getreten.

Die Zeitspanne für intensive öffentlich geführte Diskussionen im Rahmen von Begutachtungsverfahren und fachliche Arbeiten hat sich in den vergangenen Jahren deutlich zulasten der politischen Koordinierung verschoben (Anmerkung: die Begutachtungsfrist für das StPRÄG 2024 betrug ursprünglich nur wenige Tage). Die Qualität sorgfältig ausgearbeiteter und eingehend diskutierter Gesetzesnovellen zeigt sich allerdings nicht zuletzt darin, dass iZm dem Beginn des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen auf das ursprüngliche Konzept des Strafprozessreformgesetzes zurückgegangen wurde und bei der Ausfolgung von Gegenständen (und nunmehr auch Vermögenswerten) eine Annäherung an die Systematik der Strafprozeßordnung 1873 hergestellt wurde.

2. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

2.1. Beginn und Ende des Ermittlungsverfahrens

2.1.1. Beginn des Ermittlungsverfahrens

Aufgrund des unklaren Gesetzesbegriffs der „behördeninternen Informationsquellen“, der durch die Rechtsprechung zudem deutlich ausgeweitet wurde, hat die Phase sogenannter „Vorfeldermittlungen“ einen weit über die Intention des StPRÄG 2014, BGBl I 2014/71, hinausgehenden Anwendungsbereich erfahren und zu Rechtsschutzdefiziten geführt, wenn - zum Teil über mehrere Monate - die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft wurde (wobei mitunter irrig davon ausgegangen wurde, dass nur behördeninterne Informationsquellen verwendet wurden). § 91 Abs 2 letzter Satz StPO wurde daher aufgehoben, und die zulässigen Vorfeldermittlungen wurden in einem neuen § 91 Abs 3 StPO auf eine einzige Tätigkeit, nämlich Erkundigungen (§ 151 Z 1 StPO) zur Klärung, ob aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, eingeschränkt. Damit soll geklärt werden können, ob ein stattgefundenes Geschehen überhaupt in Richtung eines Anfangsverdachts deutet (zB an einem Einsatzort, ob es sich um einen Unfall oder eine Straftat handelt, oder durch Rückfragen im Hinweisgebersystem der WKStA gemäß § 2a Abs 6 StAG), ohne bereits ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Zulässig sind lediglich Erkundigungen, die offen (dh unter Hinweis auf die amtliche Stellung) und unter Entgegennahme ausschließlich freiwilliger Auskünfte einer Person erfolgen. Die Kriminalpolizei hat unverzüglich, jedoch S. 3 längstens drei Wochen nach Durchführung der ersten Erkundigung nach § 91 Abs 3 StPO, zu berichten (§ 100 Abs 3a StPO).

Die (Ab-)Klärung eines gegen eine konkrete Person gerichteten (Anfangs-)Verdachts ist ausschließlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zulässig. Die Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen (VJ, PAD, KPA, Strafregister etc) stellt somit nur dann keine Ermittlungshandlung mehr dar, wenn sie ausschließlich dem Zweck einer „Zuständigkeits- oder Konnexitätsprüfung“ dient.

Zudem begründet nunmehr jegliches Ermitteln von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren, somit auch die Leistung von Amts- und Rechtshilfe gemäß § 76 StPO (Entfall der Bezugnahme auf im 2. Teil der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahmen in § 1 Abs 2 StPO).

Da der Beginn des Ermittlungsverfahrens somit im Regelfall schneller als bislang erfolgt, haben Strafverfolgungsbehörden insbesondere der korrekten Bezeichnung als Verdächtiger oder Beschuldigter verstärkt durch präzise Medienauskünfte Rechnung zu tragen. Verdächtigen kommen dafür - anders als bisher - allerdings zu einem früheren Zeitpunkt alle Verfahrensgarantien und Beschuldigtenrechte zu, auch die Bemessung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens verlagert sich nach vorne.

2.1.2. Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde (unter Entfall von § 35c StAG) als Hauptstück 10a in die StPO übergeführt und unterscheidet nunmehr in seinen Konsequenzen zwischen verschiedenen Konstellationen:

Nach § 197a Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Danach kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nur aus den in § 197a Abs 2 StPO genannten Gründen einleiten (keine Verjährung, Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder Beibringen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht zu begründen).

(Nur) Vom Absehen aus rechtlichen Gründen (§ 197a Abs 1 Fall 1 StPO) sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens von seiner Einstellung nach der StPO (nicht aber nach anderen Materiengesetzen) zu verständigen wären (Beschuldigte, Opfer, Rechtsschutzbeauftragter, allenfalls Kriminalpolizei), der Grund ist in der Verständigung anzuführen. Jene Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung berechtigt sind, sind überdies über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren (§ 197b Abs 1 und 2 StPO), nicht jedoch bloße Anzeiger. Die Regeln über die Akteneinsicht (§§ 51 bis 53 und 68 StPO) gelten sinngemäß (neu). Personen, die Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer Straftat sein könnten, sind berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung der Straftat zu stellen (§ 197c StAG), für den die Bestimmungen über den Fortführungsantrag mit Ausnahme des § 196 Abs 1 vorletzter und letzter Satz StPO sinngemäß gelten.

2.1.3. Ende des Ermittlungsverfahrens

§ 190 StPO sieht - vergleichbar § 259 Z 3 StPO - keine Untergliederung in rechtliche (Z 1) und faktische (Z 2) Verfolgungsschranken mehr vor; im Fall gesetzlich erforderlicher Begründungen (§ 34 Abs 2 StAG; § 194 Abs 2 Satz 2 StPO, § 195 Abs 3 StPO) ist jedoch weiterhin auszuführen, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte.

2.2. Trennung von Verfahren

Das StPRÄG 2024 stellt klar, dass die bislang bereits in § 27 StPO aufgezählten Gründe zur Trennung von Verfahren demonstrativer Natur sind, und ergänzt diese um die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs 1 DSG) eines Beschuldigten. Auch weiterhin darf die Trennung eines Verfahrens zu keinen prozessualen Nachteilen des Beschuldigten führen.

Beschuldigten kommt ein subjektives Recht auf Trennung von Verfahren zu (§ 49 Abs 1 StPO). Über die Frage der Trennung bzw Ausscheidung entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 27 StPO, somit Bekämpfbarkeit im Rahmen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO) bzw das Gericht (§ 37 StPO) im Rahmen pflichtgebundenen Ermessens; Gleiches gilt für die neuerliche Verbindung von getrennten Verfahren.

§ 37 Abs 4 StPO sieht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer getrennten Führung von Verfahren durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO vor; in einem solchen Fall gilt § 36 Abs 4 StPO.

2.3. Antrag auf Einstellung und Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

2.3.1. Antrag auf Einstellung

Beschuldigte können jederzeit einen Einstellungsantrag stellen (Entfall der Fristen). Dieser kann sich auch bloß auf einzelne Fakten (Straftaten) beziehen (§ 108 Abs 3 StPO), wodurch eine Fokussierung der Ermittlungen auf die verbleibenden Fakten und generell eine Verfahrensbeschleunigung erwirkt werden können. Auch weiterhin muss es sich um eine Tat handeln, die im prozessualen Sinn der §§ 262, 263, S. 4 267 sowie 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO teilbar ist, und darf sich eine Einstellung nicht auf bloß einzelne Folgen eines einheitlichen Tatgeschehens beziehen.

Die Staatsanwaltschaften kann (§ 108 Abs 3 StPO) das Verfahren gemäß §§ 190, 191 und (neu) 192 StPO einstellen, den Antrag samt Stellungnahme an das Gericht binnen vier Wochen (bzw sechs Wochen, wenn der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht wurde) weiterleiten oder den Antrags teils auf die eine und teils auf die andere Weise erledigen. Korrespondierend kann das Gericht einen Antrag teilweise durch Einstellung und teilweise durch Abweisung des Antrags erledigen (§ 108 Abs 4 StPO).

Wird in einem Antrag auf Einstellung nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO eine Verletzung des Beschleunigungsgebots behauptet, hat die Staatsanwaltschaft bei Vorlage des Antrags an das Gericht zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ist die Höchstdauer überschritten, hat sie dies jedenfalls zu tun und darzulegen, weshalb ihr eine Einhaltung der Höchstdauer nicht möglich war (§ 108 Abs 3 StPO).

Ist nach Ansicht des Gerichts eine Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt, kann es bei einer behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) der Staatsanwaltschaft - unabhängig von der Überschreitung der Höchstdauer - konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens festgestellt wurde (§ 108 Abs 4 letzter Satz StPO).

2.3.2. Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

Die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens wurde von drei auf zwei Jahre verringert (§ 108 Abs 1 StPO), wobei die Frist durch die in § 58 Abs 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst wird. Die Staatsanwaltschaft muss das Gericht bei Erreichen der Höchstdauer das Gericht nicht mehr amtswegig befassen, jedoch das Erreichen der Höchstdauer bei Einlangen eines Einstellungsantrags von Amts wegen prüfen. Zur verpflichtenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei Vorlage an das Gericht siehe Pkt 2.3.1. Stellt das Gericht das Verfahren nicht ein, hat es die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens einzelfallbezogen um bis zu zwei Jahre (statt bislang um zwei Jahre) zu verlängern (abhängig von den erforderlichen und ausständigen Ermittlungsmaßnahmen und dem dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitraum) und auszusprechen, ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) vorliegt (§ 108 Abs 5 Satz 1 StPO); gegebenenfalls kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen. Eine neu bestimmte Frist bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (neu). Ist eine Beendigung auch vor Ablauf der verlängerten Frist nicht möglich, hat die Staatsanwaltschaft das Gericht von Amts wegen erneut zu befassen.

Die Frist läuft nach Fortführung oder Wiedereröffnung nach Wegfall der Einstellung nach §§ 190 und 191 sowie (neu) 192 StPO bzw Abbrechung weiter (kein Neubeginn). Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 112 und (neu) 112a StPO sowie der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Europäischen Ermittlungsanordnungen sind vom Fristenlauf ausgenommen.

2.4. Sicherstellung, Beschlagnahme, Ausfolgung und (vorzeitige) Verwertung

Die Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit a StPO umfasst nunmehr neben Gegenständen auch Daten und Vermögenswerte, die Definition der Beschlagnahme (§ 115 Abs 1 StPO) wurde um Vermögenswerte ergänzt; die Gegenstandsbezogenheit in zahlreichen weiteren Bestimmungen wurde aufgegeben.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 sind „Vermögenswerte“ nach § 109 Z 1a (neu) StPO als „Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen“ definiert. Unter „Kryptowerten“ sind im Sinne rezenter EU-Rechtsakte digitale Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, der bzw das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, zu verstehen. Mit § 114 Abs 1a StPO wurde eine Rechtsgrundlage für die bisher nicht explizit gesetzlich verankerte Möglichkeit der effektiven Sicherung von Kryptowerten durch deren Übertragung auf behördeninterne Infrastruktur der Kriminalpolizei (sogenanntes behördeninternes Wallet) geschaffen. Eine „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ in Bezug auf Kryptowerte (Vermögenswerte) scheidet bereits definitionsgemäß aus (vgl § 109 Z 2a StPO „zum Zweck der Auswertung der Daten“).

Die Verwertungsbestimmungen wurden terminologisch vereinheitlicht und auf (auch immaterielle) Vermögenswerte ausgeweitet. Die vorzeitige Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (§ 115e Abs 1 StPO) und die Verwertung (§ 377 StPO) sind auch bei erheblicher Wertschwankung möglich. Darüber hinaus S. 5 wurden die Bestimmungen im Verfahren über privatrechtliche Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf Opfer, deren Eigentumsverhältnisse unzweifelhaft feststehen, sowie über Opferentschädigung aufgrund vollstreckbarer Exekutionstitel modernisiert und neu gefasst (insbesondere §§ 367 bis 369, 373a StPO).

2.5. Weitere Verbesserungen im Bereich der Opferrechte

  • Zuständigkeit des Gerichts für Anträge zur Ausforschung des Täters nach § 71 Abs 1 StPO: jenes, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das einen solchen Antrag einbringt (§ 36 Abs 2a StPO);

  • ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Akteneinsicht in Verfahren nach § 71 Abs 1 und 2 StPO (§ 53 Abs 1 StPO);

  • Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft an eine Opferschutzeinrichtung (§ 66b Abs 3 StPO) auf Verlangen des Opfers, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung iZm der Inanspruchnahme von psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung erforderlich ist (§ 66 Abs 1 Z 1c StPO); eine Datenübermittlung ohne entsprechendes Verlangen oder an eine andere als vom Opfer gewünschte Einrichtung ist nicht zulässig;

  • Ausdehnung des Rechts auf Prozessbegleitung auf alle Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt waren (§ 66 Abs 1 lit e StPO);

  • Entfall der Angaben zur Rechtzeitigkeit bei Fortführungsanträgen (§ 195 Abs 2 StPO).

2.6. Antragstellung und Beschlussfassung im Rahmen der Rufbereitschaft bzw des Journaldienstes

Im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann (§ 105 Abs 3 StPO). Dies ist nicht der Fall, wenn der Antrag schon während der regulären Dienstzeiten gestellt hätte werden können oder bereits Vorbereitungen zur Durchführung getroffen wurden sowie wenn eine unverzügliche Durchführung der Anordnung nicht von vornherein beabsichtigt ist. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei zur Durchführung einer im Journal bewilligten Zwangsmaßnahme ist mit dem Ablauf des auf die erfolgte Bewilligung folgenden übernächsten Werktages zu befristen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt (§ 102 Abs 3 StPO).

Erfolgt bei Inanspruchnahme der Rufbereitschaft der Kontakt zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht schriftlich und wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme daher vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem zum Ermittlungsakt zu nehmenden Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten (§ 105 Abs 3 StPO).

2.7. Weitere Änderungen

  • Normierung einer verpflichtenden Fristsetzung an Sachverständige und Dolmetscher zur Erstattung von Befund, Gutachten oder Übersetzung sowie gesetzliche Festlegung, dass Sachverständige, die in mehr als zehn Verfahren das schriftliche Gutachten nicht fristgemäß übermittelt haben, dies unverzüglich mitzuteilen haben und außer bei Vorliegen gesetzlich normierter Ausnahmefälle nicht beauftragt werden dürfen;

  • systemkonforme Angleichung der Vorgehensweise bei der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 StPO an jene bei der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO) und der Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs 3 StPO) nach § 138 StPO;

  • Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht für die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten aus einem Strafverfahren im Rahmen einer „Fallkonferenz Staatsschutz“ (§ 6a Abs 1 SNG).

Auf den Punkt gebracht

Das StPRÄG 2024 ist die größte Reform im Bereich des Strafverfahrens seit 20 Jahren. Wenngleich Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung auch bei künftigen Novellen eine Rolle zu spielen haben, wurde mit dieser Novelle eine Vielzahl von darauf abzielenden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Straffung und effizienteren Führung von Ermittlungsverfahren führen können: Entfall von Fristen für Einstellungsanträge, Ermöglichung von Anträgen auf Einstellung von einzelnen Fakten sowie zur Beauftragung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen bei Verletzung des Beschleunigungsgebots, Herabsetzung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens auf zwei Jahre (deren Beginn durch die deutliche Einschränkung von Vorfeldermittlungen zudem früher ansetzt), Verlängerung um bis zu zwei Jahre, Änderung der Fristenberechnung, Klarstellung der Möglichkeit der Trennung von Verfahren verbunden mit einem subjektiven Recht des Beschuldigten darauf, Änderungen im Gerichtssachverständigenwesen.

Carmen Prior
2.7. Weitere Änderungen

LStA Mag. Carmen Prior ist Leiterin der Abteilung für Strafverfahrensrecht im Bundesministerium für Justiz.

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