UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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JAB 2178 BlgNR 24. GP 2:
ErlRV 2111 BlgNR 24. GP 21–24:
1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Verzugszinsenregelung der Richtlinie in Artikel 2 Z 6 in Zusammenhalt mit ihrem Artikel 3 (für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen) und ihrem Artikel 4 (für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen). Darin wird die Höhe der von Gesetzes wegen zum Tragen kommenden Verzugszinsen mit der Summe aus dem – in Artikel 2 Z 7 definierten – Bezugszinssatz und mindestens acht zusätzlichen Prozentpunkten festgelegt. Hierin kommt also insofern eine bloße Mindestharmonisierung zum Ausdruck, als es den Mitgliedstaaten frei steht, auch einen höheren Verzugszinssatz vorzusehen. Die durch die neue Richtlinie vorgegebene Mindesthöhe der Verzugszinsen liegt um einen Prozentpunkt über jener der früheren [22] Richtlinie, die in ihrem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Bezugszinssatz zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkten festgelegt hatte. Bei der Umsetzung dieser früheren Richtlinienvorgabe in das österreichische Recht durch das ZinsRÄG hatte der Gesetzgeber allerdings nicht den Bezugszinssatz als Referenzwert her...