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ÖBA 12, Dezember 2012, Seite 846

Zur Anfechtung eines „Gläubigerwechsels“

§§ 30, 31 KO; § 5 EKEG

Die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder gekommen wäre, ist nicht anfechtbar („Gläubigerwechsel“). Entscheidend für die Unanfechtbarkeit ist, dass die Zahlung des Dritten den Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht beeinträchtigt hat. Die Zahlung ist daher anfechtbar, wenn der neue Gläubiger zugunsten seiner Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus – etwa als Aufrechnungs- oder Absonderungsberechtigter – auf Vermögen des Schuldners zugreifen kann oder wenn sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel in sonstiger Weise zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen der Schuldnerin D Industries GmbH (im Folgenden: Schuldnerin oder D-Industries GmbH) wurde mit Beschluss des LG … vom derS. 847 Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

A war einer der drei Gründungsgesellschafter der Schuldnerin gewesen. Er wurde am im Firmenbuch als Gesellschafter gelöscht.

Von der Gründung der Gesellschaft bis Dezember 2005 w...

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