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Abschluss eines Pfandbestellungsvertrags ohne Kollisionskurator
§§ 154, 271, 1293, 1295 ABGB; § 1 AHG
Durch die Bestellung eines Kollisionskurators sollen nur die Interessen nicht voll handlungsfähiger Personen, die mit denen ihrer Vertreter kollidieren, geschützt werden, nicht aber jene außenstehender Dritter.
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ersetzt nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, welches die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge hat, wie etwa die mangelnde Bestellung eines Kollisionskurators.
Aus der Begründung:
1. Gem § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „wem immer“ schuldhaft zugefügt haben. Der Ausdruck „wem immer“ ist nicht anders zu verstehen als der Ausdruck „jedermann“ in § 1295 ABGB. Nach herrschender Rsp und Lehre ist er einschränkend auszulegen. Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt aufgrund der Lehre vom Schutzzweck der Normen (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Diese stellt ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität dar. Ohne die eingrenzende Wirkung der Lehre vom Schutzzweck der Normen drohte...