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Zur Aufklärung des Interzedenten
§ 871 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG
Eine (analoge) Anwendung von § 25c KSchG ist ausgeschlossen, wenn für den Interzedenten offenkundig ist, dass sein Regressanspruch wegen VermögenslosigkeitS. 844 des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird.
Der Interzedent muss das finanzielle Risiko grundsätzlich selbst einschätzen und die dafür erforderlichen Informationen einholen. Doch bestehen auch allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank (hier: Aufklärung darüber, dass die gewünschte Finanzierung trotz Interzession nicht gesichert ist).
Aus der Begründung:
Der Beklagte und sein Sohn waren zu je 50% Gesellschafter der N-GmbH. Der Sohn des Beklagten war auch deren Geschäftsführer. Die Klägerin räumte der N-GmbH im Jahr 2003 ein Betriebskonto ein, auf dem der Beklagte und sein Sohn zeichnungsberechtigt waren. Anfang 2006 war das Konto mit mehr als € 27.000 „im Minus“. Weder der Beklagte noch sein Sohn hafteten persönlich für diesen Betrag.
Der Sohn des Beklagten gründete mit D W und einer weiteren Gesellschafterin die V-GmbH. Mit dieser sollte ein Bauprojekt in der J-gasse auf einer Liegenschaft des Sohnes des Beklagten verwirklicht werden. Zwecks Finanzierung dieses Projekts wandte sich D W A...