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Verstärkter Senat zur Wiederholungsgefahr bei § 28 KSchG
§ 863 ABGB; §§ 28, 30 KSchG; §§ 14, 25 UWG; § 409 ZPO
Fügt der Verwender oder der Empfehler von AGB seiner nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine die Wiederholungsgefahr beseitigende vollständige Unterwerfung unter den Anspruch des klageberechtigten Verbandes vor, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.
Schweigen gilt als Annahme immer dort, wo die Ablehnung durch erkennbare wichtige Interessen des Vorschlagenden geboten ist oder der Partner mit Antwort rechnen darf und bei Schweigen Grund zur Annahme hat, dass der andere mit dem Vorschlag einverstanden ist. Daher ist keineswegs klar, ob dem Schweigen des abmahnenden Verbands nach Nennung von Ersatzklauseln durch den Unternehmer nicht doch Zustimmungscharakter zukommt. Eine bloß teilweise Unterwerfungserklärung im Fall einer „Übermaßabmahnung“ beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Unternehmer muss sich vollständig („alles oder nichts“) im Sinn der Abmahnung unterwerfen.
Einer vorbehaltslosen Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG kommt konstitutive W...