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Zur Verjährungsfrist für die Dritthaftung des Abschlussprüfers
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 UGB beginnt als objektive, von Kenntnis von Schaden und Schädiger unabhängige Frist schon mit dem Eintritt des primären Schadens zu laufen. Sie verdrängt als lex specialis kurze und lange Frist des § 1489 ABGB. Sie regelt auch die Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber nicht von § 275 UGB erfassten Dritten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte war als Abschlussprüfer für eine mittelgroße GmbH tätig. Am erteilte er deren Jahresabschluss zum den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Dezember 2004 zählte die klagende Partei der GmbH ein Mezzanindarlehen über € 2,5 Mio zu. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der im Mai 2011 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Schadenersatz von € 2 Mio. Sie habe das Darlehen im Vertrauen auf die Richtigkeit des uneingeschränkt bestätigten Jahresabschlusses der GmbH gewährt. Die klagende Partei und der Masseverwalter hätten wegen des Verdachts des schweren Betrugs und der Bilanzfälschung im April 2010 gegen den Geschäftsführer Strafanzeige erstattet. Im Strafverfahren habe sich herausgestellt, dass der Jahresabsch...