zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 12, Dezember 2012, Seite 849

Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO

Der Anlageberater ist zur Aufklärung über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Pflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Der Kunde muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er Informationsmaterial nicht beachtet, Risikohinweise nicht liest oder irreale Gewinnversprechen nicht hinterfragt. Erwarb der geschädigte Anleger nicht bloß ein bestimmtes Produkt, sondern schloss er mehrere Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen ab, die nicht der Anlage vorhandenen Vermögens dienen, sondern dem langfristigen Aufbau zukünftigen Vermögens, scheidet Naturalrestitution aus; zumindest darf sich der Anleger auf den zur Zeit nicht bezifferbaren Schaden berufen, um sein Feststellungsinteresse zu begründen, sodass er nicht auf die Leistungsklage zu verweisen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Dezember 2005 schloss der Kläger nach Beratung durch einen ihm bereits persönlich bekannten Anlageberater Verträge über das fremdfinanzierte Pensionsvorsorgemodell „L“ ab.

Dieses Pensionsvorsorgemodell ist eine Konstruktion, die auf einer von ...

Daten werden geladen...