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Mittelbare kontrollierende Beteiligung und Veröffentlichungspflicht
§ 92a Abs 1, § 91 Abs 1, § 92 z 4, § 93 Abs 2 BörseG; § 22 Abs 2 und 3 ÜbernahmeG; Transparenz-RL 2004/109/EG
Ermittlung der Bedeutung des Begriffs der mittelbaren Veräußerung gem § 91 BörseG (bzw der mittelbaren kontrollierenden Beteiligung) durch Rückgriff auf das ÜbG.
Für das Vorliegen einer mittelbaren kontrollierenden Beteiligung ist es unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt (Hinweis auf Kalss/Zollner, ÖBA 2007, 891, unter Verweis auf Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Rz 20 zu § 17; Maierhofer in Temmel, Praxiskommentar Börsegesetz, 770ff).
S. 773Für den Verlust einer kontrollierenden Beteiligung macht es keinen Unterschied, ob von jenem – kontrollierten – Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt.
Eine im konkreten Einzelfall getroffene Maßnahme ...