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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 769

Zur Auslegung eines Kreditvertrags

§§ 914, 1295 ABGB; § 502 ZPO

Fragen der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende unter anderem auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen.

Aus der Begründung:

Zentral ist hier eine Frage der Vertragsauslegung, der grundsätzlich – wie auch hier – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0112106), weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Die Klägerin [eine Werkunternehmerin] übersieht, dass die kreditgebende Beklagte nicht die Werkbestellerin war. Die Beklagte, die bereits der Bauträgerin umfangreiche Kredite für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährt hatte, verpflichtete sich in der Vereinbarung zwischen...

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