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Anlageberatung: Lückenhafte oder entstellte Informationserteilung durch Dritte – Haftungsfalle und Gültigkeitsrisiko?
Der Zweck der Wohlverhaltenspflichten, Mindestanforderungen für das Vertriebsverhalten der Wertpapierdienstleister aufzustellen, beruht auf der Annahme, dass es zu einem persönlichen Beratungsgespräch und einem direkten Informationsfluss zwischen Wertpapierdienstleister und Kunden kommt. Häufig erscheinen jedoch Kunden (natürliche Personen bzw organschaftliche Vertreter juristischer Personen) nicht persönlich zum Beratungsgespräch, sondern bedienen sich einer dritten Hilfsperson. Zu untersuchen ist, welche Informationen in diesem Fall vom Wertpapierdienstleister, vom Kunden und/oder dessen Hilfsperson einzuholen sind und wer das Haftungsrisiko lückenhafter oder entstellter Informationen trägt. Besonders bei OTC-Geschäften ist zu klären, ob das Entstellen von zwingend einzuholenden Informationen auch auf die Gültigkeit des Geschäftsabschlusses durchschlägt.
The conduct of business rules sought to establish minimum requirements for an investment firm’s distribution practice. These rules are based on the assumption that clients are advised personally by the investment firm and that information flows directly between the client and the firm. Nonetheless a significant portion of clients...