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Zur Anrechnung der Teilzahlung eines Interzedenten auf die Hauptschuld
§§ 914, 987, 1358, 1360, 1363, 1378, 1379, 1415, 1416, 1444 ABGB
Der Hauptschuldner kann sich nicht dagegen wehren, dass der Gläubiger Drittsicherheiten, wie zB Bürgen- und Pfandhaftungen, freigibt, weil seine Rechtsstellung dadurch nicht berührt wird. Nachteile können dem Gläubiger dadurch jedoch gegenüber anderen Interzedenten entstehen.
Der Gläubiger kann mit einem Interzedenten vereinbaren, dass dieser für die Entlassung aus seiner Haftung eine nicht auf die Hauptschuld anzurechnende Zahlung leistet. Im Zweifel ist eine solche Widmung aber nur anzunehmen, S. 763wenn der Interzedent eine im Verhältnis zur Hauptforderung geringe Summe zahlt.
§ 1416 ABGB ist dispositives Recht. Daher ist nicht nur eine abweichende Vereinbarung möglich; auch ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang haben, wenn sich die dispositive Regelung für den konkreten Fall als nicht sachgerecht erweist.
Die Vereinbarung einer ratenweisen Rückführung von Abstattungs- oder Kontokorrentkrediten ist regelmäßig kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin gewährte dem Beklagten 1988 einen Kontokorrentkredit mit unbestimmter Laufzeit und 1994, 2001, 2003 sowie 2005 lä...