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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 765

Zur Aktivlegitimation für Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen

§ 1304 ABGB; § 93 BWG; §§ 23b, 23c, 32 WAG 1996; § 75 WAG 2007

Die Judikatur zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ aktivlegitimiert ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte, ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht zu übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte ist die aufgrund von § 32 Z 8 WAG 1996 geschaffene Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen. Die Erstklägerin war Vertragspartnerin einer Rechtsvorgängerin eines Mitgliedsunternehmens der Beklagten (A Gesellschaft), über die mit Beschluss des HG Wien vom der Konkurs eröffnet wurde. Diese Gesellschaft veranlagte die Gelder ihrer Kunden in zwei als „Sociétés d‘Investissement à Capital Variable“ (SICAV-Investitionsgesellschaften mit variablem Kapital) organisierten luxemburgischen Fonds. Am wurden Rückkäufe und Zeichnungen für die Fonds suspendiert. Ab diesem Zeitpunkt war weder eine Rücknahme noch eine Ausgabe von Ant...

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