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Zum Verhältnis zwischen übernahmerechtlichen Geheimhaltungs- bzw Bekanntmachungspflichten und börserechtlichen Ad-hoc-Publizitätspflichten
§ 1 Z 1 bis 4, § 5, § 6 ÜbernahmeG; § 9 Abs 2 VStG; § 48 Abs 1 Z 2, § 48d Abs 1, § 48a Abs 1 Z 1, § 82 Abs 7 BörseG
Hinsichtlich einer Information über die Absicht, ein öffentliches Übernahmeangebot zu legen, ist für die Dauer und im Umfang des Anwendungsbereiches des ÜbG vom Vorrang der Geheimhaltungspflicht nach § 5 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 ÜbG gegenüber der Publizitätspflicht nach § 48d Abs 1 BörseG auszugehen. Der VwGH schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung in Österreich an.
[...] Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wurde der Erstmitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter der zweitmitbeteiligten Partei im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für schuldig erkannt, dass es die zweitmitbeteiligte Partei als Emittentin an ihrem Unternehmenssitz unterlassen habe, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die von der F plc beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der zweitmitbeteiligten Partei, spätestens ab , unverzüglich gemäß § 48d Abs 1 Börsegesetz (BörseG) der Öffentlichkeit bekannt zu geben „bzw – in eventu –“ gemäß § 48d Abs 2 BörseG die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben, zu unt...