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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 779

Zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren gegen Banken

§ 38 BWG; §§ 112, 116 StPO

Das Widerspruchsverfahren nach § 112 StPO ist für Kreditinstitute nur im Rahmen des § 116 Abs 6 StPO zulässig. Wenn ein Vorgehen nach § 116 Abs 6 StPO nicht zulässig ist, weil das von der Auskunft betroffene Kreditinstitut selbst nach dem VbVG Beschuldigte im Strafverfahren ist, kommt auch der Verweis auf § 112 StPO nicht zur Anwendung. Wird ein Kreditinstitut durchsucht, dann steht ihm bei der Sicherstellung bankgeheimer Unterlagen kein Widerspruchs- und Hinterlegungsrecht gemäß § 112 StPO zu, weil sich der Verweis auf § 112 StPO in § 116 Abs 6 StPO nicht auf Durchsuchungen bezieht.

OLG Wien , 22 Bs 99/13i

Mit Beschluss vom wurde die Durchsuchung der im Strafverfahren beschuldigten …-Bank zur Sicherstellung und/oder Auswertung von Unterlagen nach § 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 Satz 1 StPO bewilligt. Im Rahmen der Durchsuchung und Sicherstellung widersprach die …-Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis der Sicherstellung und verlangte die Hinterlegung der Unterlagen bei Gericht nach 116 Abs 6 iVm § 112 StPO.

Da die …-Bank der Meinung war, dass die Hinterlegung bei Gericht nicht ordnungsgemäß erfolgte, erhob sie im Jänner 2013 einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. Die StA Wien äußerte sich dahingehend, dass dem Einspruch bereits entsprochen worden wäre. Daraufhin begehrte die Bank die Entscheidung d...

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