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Zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren gegen Banken
§ 38 BWG; Art 6 EMRK; §§ 93, 116 StPO
Die Bestimmungen der § 93 Abs 2, § 116 Abs 6 StPO verpflichten ein Kreditinstitut, in einem Strafverfahren Informationen und Unterlagen, die von § 38 Abs 1 BWG erfasst sind, herauszugeben und über solche Tatsachen Auskünfte zu erteilen. Bei einem nach dem VbVG selbst beschuldigten Kreditinstitut besteht diese in § 116 Abs 6 iVm § 93 Abs 2 StPO normierte Mitwirkungspflicht bei der Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen nicht, da dies dem Selbstbelastungsverbot des Art 6 EMRK widersprechen würde. Die gesuchten Gegenstände können jedoch mittels Durchsuchung abgenommen werden.
OLG Wien , 22 Bs 5/13s
Mit Beschluss vom wurde die Anordnung der StA Wien auf Erteilung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die …-Bank gem § 109 Z 3 lit a und b, § 116 Abs 1 StPO bewilligt. Dabei wurde die Bank auf ihre Herausgabeverpflichtung nach § 116 Abs 6 StPO verwiesen. Die Besonderheit in diesem Verfahren lag darin, dass die …-Bank neben anderen Beschuldigten selbst als Beschuldigte nach dem VbVG geführt wurde. Der gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde gab das OLG Wien Folge.
Aus der Begründung:
Zu Recht wendete die …-Bank ein, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Abs 6 StPO die in der angeführten Bestimmung geregelte Mitwirkungspflich...