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Liebhaberei: Beurteilung
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lässt. In diesem Zusammenhang haben künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Allgemeinen eintreten werden, in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz. Beim Ansatz solcher künftig anfallender Aufwendungen im Rahmen einer Prognoserechnung ist die Behörde allerdings auf eine Schätzung angewiesen. – (§ 2 Abs. 4 LVO), (Abweisung)
( 2010/15/0167)