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Gerichtsgebühren: Nachlass
S. 640 In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. – (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
( 2010/16/0003)