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SWK 12, 20. April 2013, Seite 620

Fremdunübliche Vermietung einer Wohnung an einen Miteigentümer

Mietet der Miteigentümer im Laufe der Jahre mehrere Substandardwohnungen an und legt er diese in der Folge unter Inanspruchnahme einer Huckepacksanierung auf eigene Kosten zusammen, so bleibt – auch bei Ausfertigung eines neuen (für alle drei Wohnungen nunmehr einheitlichen) Mietvertrags – die Kategorieeinstufung D.

Während für Wohnungen der Kategorie A und B, die über 130 m2 groß sind, die Miete frei vereinbar ist, gilt die Größenbeschränkung von 130 m2 aufgrund des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG nicht für Kategorie-D-Wohnungen, sodass derartige Wohnungen unabhängig von der Größe immer dem Kategoriemietzins unterworfen sind.

Dieser betrug im Zeitraum vom bis 0,66 Euro pro Quadratmeter, wobei der Hauptmietzins, wenn sich die Wohnung in brauchbarem Zustand befindet, bis zu einem Betrag von 1,62 Euro pro Quadratmeter vereinbart werden darf. Gemäß § 16 Abs. 6 MRG vermindern bzw. erhöhen sich die in Abs. 5 leg. cit. genannten Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt, sofern sie 5 % übersteigen.

Beträgt die Miete für den Miteigentümer jedoch im oben angeführten Zeitraum nur 0,27 Euro pro Quadratmeter, während andere Mieter zwischen 1,0...

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