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Familienbeihilfenanspruchsberechtigung einer subsidiär Schutzberechtigten
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl. I Nr. 168/2006 geänderten und mit in Kraft getretenen Gesetzesstelle des § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Wenn nun in der Diktion des § 3 Abs. 4 FLAG von einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit die Rede ist, ist diese nach der Wortinterpretation im Sinne eines aktiven Tuns zu qualifizieren; demzufolge stellen Zeiten des Erhalts von Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung keine „tatsächliche Erwerbstätigkeit“ im Sinne vorgenannter Gesetzesbestimmung dar, und diese vermitteln somit keinen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin ist in der einschränkenden Regelung des § 3 Abs. 4 FLAG auch kein Widerspruch zu Art. 28 der Statusrichtlinie, dem gemäß subsidiär Schutzberechtigten die notwendige Sozialhilfe zuzuerkennen ist, zu erblicken, da nach der Entscheidungspraxis des UFS vorgenannte Sozialhilfe auf die Kernleistungen beschränkt werden kann (; ,...