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SWK 12, 20. April 2013, Seite 601

Sonderausgabenhöchstbeträge bei Kindern

Kein toller Service der Finanzverwaltung

Wird für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen, dann steht bei der Veranlagung für Sonderausgaben ein zusätzlicher Höchstbetrag von 1.420 Euro zu (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG). Dieser Höchstbetrag kann nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden.

Ganz abgesehen davon, dass sich Sonderausgaben infolge der Absetzbarkeit mit nur einem Viertel des Höchstbetrags kaum steuerlich auswirken und immer weniger Paare oder Alleinverdiener bzw. Alleinerhalter mehr als zwei Kinder haben, ist es umso unverständlicher, wie sorglos die Finanzverwaltung trotz Inseratenkampagne (neuerdings mit dem Slogan „Wiedersehen macht Freude, Ihr Geld ist schon auf Ihrem Bankkonto“) Steuerpflichtige verhöhnt, wie das am folgenden Beispiel aufgezeigt werden soll:

Ein nicht durch einen Steuerberater oder Buchhalter vertretener Steuerpflichtiger füllt selbst seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aus. Er macht seine Sonderausgaben von mehr als 5.000 Euro geltend und kreuzt den Erhöhungsbetrag für drei Kinder an. Damit müsste er 4.380 Euro (2.920 Euro Höchstbetrag + 1.460 Euro Erhöhungsbetrag) absetzen können. Doch dies ist nicht der Fall, denn sein Einkommen liegt über 60.000 Euro, und damit kann er nach § 18 Abs. 2 Z 2 EStG nur das Sonderausgab...

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